 | Präambel: Zur Fortsetzung und Weiterentwicklung der
im Kaufvertrag zwischen der Katholischen Kirchengemeinde Börger und der St.
Josef Stift GmbH über das ehemalige Krankenhaus Börger vereinbarten
Mitwirkung wird der bisherige Grundstücksausschuss in einen Beirat
umbenannt und gibt sich nachfolgende Geschäftsordnung. |
 | § 1 Zweck |
 | 1. Der Beirat ist ein Organ der St. Josef Stift GmbH
Börger. |
 | 2. Der Beirat unterstützt und berät die
Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführer bei ihren im
Gesellschaftsvertrag niedergelegten Aufgaben. |
 | 3. Der Beirat fördert insbesondere das ehrenamtliche
Engagement, bemüht sich um finanzielle Unterstützung für die
satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft und vertritt das St. Josef Stift
in der Öffentlichkeit. Es entwickelt Ideen und Pläne für eine aktive
Altenarbeit. |
 | 4. Der Beirat nimmt die Interessen der örtlichen
Bevölkerung hinsichtlich der Nutzung des Geländes des ehemaligen
Krankenhauses Börger wahr. |
 | § 2 Mitglieder: Die Zusammensetzung des Beirates
sichert eine ausgewogene Interessenvertretung zwischen der Katholischen
Kirchengemeinde Börger, der Politischen Gemeinde Börger und der St. Josef
Stift Gesellschaft. |
 | 1. Stimmberechtigte Mitglieder des Beirates sind |
 | a) der Pfarrer der Kath. Kirchengemeinde Börger, |
 | b) zwei Personen, die vom Vorstand der Katholischen
Kirchengemeinde Börger aus dem Kreis seiner Mitglieder entsandt und
abberufen werden, |
 | c) eine Person, die vom Pfarrgemeinderat der Kath.
Kirchengemeinde Börger aus dem Kreis seiner Mitglieder entsandt und
abberufen wird, |
 | d) der Bürgermeister der Gemeinde Börger, |
 | e) zwei weitere Personen, die vom Rat der Gemeinde Börger
aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses entsandt oder
abberufen werden, |
 | f) drei Personen als Vertreter der Gesellschaft der St.
Josef Stift GmbH, |
 | g) der Geschäftsführer oder ein anderer Bevollmächtigter
der St. Josef Stift GmbH mit leitender Funktion in den Einrichtungen des St.
Josef Stiftes Börger. |
 | 2. Die entsendenden Gremien können im Falle der
Verhinderung ihres Mitgliedes einen Vertreter benennen. |
 | 3. Jedes Mitglied gemäß Absatz 1 hat eine Stimme. Der
Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse sind der St. Josef Stift GmbH schriftlich
mitzuteilen. |
 | 4. Zur Sicherung einer ausgewogenen Interessenvertretung
kann a) keine Person dem Beirat in doppelter Funktion angehören und b)
keine Person als Vertreter gemäß Abs. 1 a) bis e) berufen werden, die für
das St. Josef Stift oder eine Einrichtung mit verwandten Aufgabenstellungen
tätig ist. |
 | 5. Auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann
der Beirat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
Ehrenmitglieder ernennen und abberufen. Ehrenmitglieder haben das Recht an
den Sitzungen des Beirates mit beratender Funktion ohne Stimmrecht
teilzunehmen. |
 | 6. Jede natürliche oder juristische Person kann durch eine
Spende für die satzungsgemäßen Aufgaben des St. Josef Stiftes förderndes
Mitglied werden. Fördernde Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Beirates
nur auf besondere Einladung durch den Geschäftsführer und ohne Stimmrecht
teil. Die fördernden Mitglieder werden einmal jährlich auf einer
Mitgliederversammlung über die Arbeit des St. Josef Stiftes informiert. |
 | § 3 Sitzungen |
 | 1. Der Beirat tritt auf Einladung von mindestens 3
Mitgliedern zusammen. Die Einladung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung
mit einer Frist von 5 Tagen formlos an alle Mitglieder. Hat im Laufe eines
Kalenderjahres keine Sitzung stattgefunden, lädt der Geschäftsführer der
St. Josef Stift GmbH im Dezember des jeweiligen Jahres zu einer Sitzung ein. |
 | 2. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die
Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
 | 3. Der Geschäftsführer der St. Josef Stift GmbH leitet
die Sitzungen des Beirates. |
 | § 4 Aufgaben |
 | 1. Der Beirat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder |
 | a) die Zustimmung verweigern zum Verkauf und zur
grundbuchlichen Belastung des in der Gemarkung Börger, Flur 21, Flurstück
118/3 gelegenen Geländes des ehemaligen Krankenhauses Börger, |
 | b) die Zustimmung verweigern zum Abbruch von Gebäuden oder
wesentlichen Gebäudeteilen auf dem Gelände nach Ziffer 1a), |
 | c) die Zustimmung verweigern zu einer Nutzung der Gebäude
und Grundstücke nach Ziffer 1a) für Zwecke, die nicht durch den
Gesellschaftsvertrag der St. Josef Stift GmbH in der Fassung vom 29.03.94
abgedeckt sind, |
 | d) die Zustimmung verweigern zu einer Änderung der
Liquidationsbestimmungen des Gesellschaftsvertrages der St. Josef Stift GmbH
in der Fassung vom 29.03.94, sofern eine Änderung nicht aus gesetzlichen
Gründen zwingend notwendig ist, |
 | e) eine Beiratssatzung für fördernde Mitglieder festlegen
und Auskunft erlangen über die Verwendung der eingegangenen
Förderbeiträge. |
 | 2. Der Beirat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder |
 | a) eine Änderung der Geschäftsordnung des Beirates
beschließen, |
 | b) eine Auflösung des Beirates beschließen. |
 | 3. Der Beirat berät die St. Josef Stift GmbH hinsichtlich
Neu- und Erweiterungsbauten auf dem Gelände nach Abs. 1a). Er wird daher
vom Geschäftsführer der St. Josef Stift GmbH vor Baubeginn in technischer
und finanzieller Hinsicht über beabsichtigte Vorhaben informiert. |
 | 4. In allen hier nicht näher aufgeführten Grundstücks-,
Bau- und sonstigen Angelegenheiten besitzt der Beirat nur eine beratende
Funktion. |
 | § 5 Ehrenamtlichkeit |
 | 1. Die Arbeit des Beirates ist ehrenamtlich. Vergütungen
werden nicht gezahlt. |
 | 2. Der Beirat kann mit der Mehrheit der Stimmen eine
Erstattung von Auslagen für besondere Aufgaben einzelner Mitglieder in
nachgewiesener Höhe aus Mitteln der Gesellschaft vorschlagen. |
 | § 6 Sonstiges |
 | 1. Diese Geschäftsordnung tritt zum 01.04.1998 in Kraft
und ersetzt die bisherigen Geschäftsordnungen des Beirates und des
Grundstücksausschusses vom 01.07.1994. |
 | 2. Diese Geschäftsordnung ist von der notwendigen Mehrheit
des bisherigen Grundstücksausschusses am 18.03.98 genehmigt worden. |